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Urlaubsanspruch während Mutterschutz und Elternzeit


Un-/Veränderter Urlaubsanspruch bei Mutterschutz und Elternzeit - Sowohl der Mutterschutz als auch die Elternzeit sind gesetzlich garantierte Zeiten mit hohem Arbeitsplatzschutz für den betroffenen Elternteil. Mutterschutz kann die leibliche Mutter des Neugeborenen in Anspruch nehmen; die Elternzeit betrifft denjenigen der beiden Elternteile, der die erzieherische Aufgabe übernimmt, d.h. in dessen Haushalt das Kind also aufwächst.

Jede dieser beiden „Schutzzeiten“ hat ihre eigene Rechtsgrundlage - das Mutterschutzgeset (abgekürzt MuSchG) auf der einen Seite und das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzt (BEEG) auf der anderen.

Babys AbenteuerAn dem gesetzlichen Urlaubsanspruch ändert sich durch die Inanspruchnahme des Mutterschutzes nichts. Dies ist vergleichbar mit dem Kündigungsschutz. Die Zeit im Mutterschutz wird wie tarifliche oder vertragliche Arbeitszeit bewertet.

Während der gesetzlichen Mutterschaftsfristen (sechs Wochen vor Entbindung und bis zu acht Wochen danach) besteht ein Beschäftigungsverbot. Der gesetzliche Urlaubsanspruch bleibt davon unberührt. Eine Kürzung des Erholungsurlaubes wäre gesetzeswidrig und ist insofern unzulässig.

Anders verhält es sich bei der vollen Elternzeit, also nicht dann, wenn der betreffende Elternteil bei seinem bisherigen Arbeitgeber in Teilzeit beschäftigt ist. Bei Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem BEEG hat der Arbeitgeber gemäß § 17 das Recht, den für das Urlaubsjahr zustehenden Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Hier liegt die Betonung auf „kann“, nicht muss.

Ein Erholungsurlaubsanspruch, der vor Beginn der Elternzeit bestanden hat, wird auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen und ist dann abzugelten. Das geschieht entweder in Freizeit, sofern das Arbeitsverhältnis noch besteht, oder aber in anteiliger Geldzahlung, wenn das Mitarbeiterverhältnis zum Ende der Elternzeit beendet, sprich gekündigt worden ist.

Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit berechnet sich der Urlaubsanspruch anteilig für diese Arbeitszeit.

Rechtsgrundlage dafür ist dann das Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG. Eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist bis zu dreißig Wochenstunden möglich und zulässig. In einem Unternehmen mit fünfzehn und mehr Mitarbeitern besteht ein Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit zwischen fünfzehn und dreißig Wochenstunden. Einziger Grund zu einem Nein des Arbeitgebers sind „dringende betriebliche Gründe“.

Als Fazit bleibt festzuhalten

dass der Mutterschutz deutlich wirksamer im Sinne der Kindesmutter ist als die Elternzeit für einen der beiden Elternteile. Für die Elternzeit gilt der Grundsatz, dass derjenige, der arbeitet, auch einen Anspruch auf Erholungsurlaub hat. Den hat der sich in Elternzeit befindliche Elternteil nach dem Gesetz nicht nötig. Anders wird die Situation, wenn er sich zur Teilzeitarbeit entschließt. Dann nimmt er am Berufsleben teil und hat dadurch auch einen Urlaubsanspruch.

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