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Unterhalt der Kinder berechnen


Kindesunterhalt – Recht und Pflicht der Erzieher zugunsten des Kindes



Der Unterhalt ist ganz allgemein eine Zahlung des Unterhaltspflichtigen zugunsten des Unterhaltsberechtigten. Kindesunterhalt ist eine von mehreren Unterhaltsformen, zu denen der Elternunterhalt oder der Unterhalt gegenüber dem ehemaligen Ehe-/Lebenspartner gehören.

Einen Anspruch auf Kindesunterhalt hat derjenige Elternteil, der die Erziehung des minderjährigen Kindes übernommen hat. Erziehung beinhaltet die Aufwendungen für Unterhalt, also Unterkunft und Verpflegung, sowie für die Pflege des Kindes. Unterhaltspflichtig ist der andere Elternteil. Die Unterhaltszahlung als Monatszahlung richtet sich nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit dem laufenden Arbeitseinkommen als einer der maßgeblichen Berechnungsgrößen.

Rechtsgrundlage für die Berechnung des Kindesunterhaltes sind die Düsseldorfer Tabelle als eine mit dem Deutschen Familiengerichtstag abgestimmte Leitlinie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf sowie die Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB, die Mindestunterhaltsverordnung in der aktuell gültigen Fassung vom 3. Dezember 2015.

Mindestunterhalt für vier Altersstufen

Nach § 1612a BGB richtet sich der Mindestunterhalt für das minderjährige Kind, zu dessen Zahlung der nicht in Haushaltsgemeinschaft lebende Elternteil verpflichtet ist, nach dem doppelten Kinderfreibetrag gemäß § 32 Absatz 6 Satz 1 EStG, des Einkommensteuergesetzes. Ab Januar 2016 wird der Mindestunterhalt im Zweijahresrhythmus durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz neufestgelegt. Die aktuell gültigen Zahlen sind:
  • in der ersten Altersstufe 335 EUR für 2016 und 342 EUR für 2017
  • in der zweiten Altersstufe 384 EUR für 2016 und 393 EUR für 2017
  • in der dritten Altersstufe 450 EUR für 2016 und 460 EUR für 2017
  • ab dem achtzehnten Lebensjahr 516 EUR für 2016
Die Altersstufen sind wie folgt eingeteilt
  • bis fünf Jahre
  • sechs bis elf Jahre
  • zwölf bis siebzehn Jahre
  • achtzehn Jahre und älter
Du willst wissen, wie viel Unterhalt Du zahlen musst? Oder wie hoch der Unterhaltsanspruch Deines Kindes ist? Dann finde es schnell heraus! Hier geht's zum ELTERN Unterhaltsrechner!

Anrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt

Das Kindergeld wird an den unterhaltsberechtigten Elternteil ausgezahlt. Für das minderjährige unterhaltsberechtigte Kind reduziert sich der Kindesunterhalt um die Hälfte des Kindergeldes, und für das volljährige unterhaltsberechtigte Kind wird das Kindergeld ungekürzt, also in voller Höhe vom Kindesunterhalt abgezogen. Ab Januar 2016 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind je 190 EUR, für das dritte Kind 196 EUR, und ab dem vierten für jedes weitere Kind 221 EUR. Der Mindestunterhalt nach der Mindestunterhaltsverordnung sowie das Kindergeld sind die feststehenden Größen für jede Berechnung von Kindesunterhalt. Alle anderen Berechnungsgrundlagen wie das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen sowie seine anrechenbaren Aufwendungen sind variabel und fallbezogen.

Düsseldorfer Tabelle als Anhaltspunkt keine Rechtsgrundlage

Wenngleich sich viele Familiengerichte und Behörden an der Düsseldorfer Tabelle orientieren, so ist sie dennoch „lediglich“ eine Berechnungs- und keine verbindliche Rechtsgrundlage. Jede Berechnung von Kindesunterhalt ist individuell und berücksichtigt die persönlichen Umstände des Unterhaltspflichtigen sowie des Unterhaltsberechtigten mit Kind und Elternteil. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen, in der Düsseldorfer Tabelle als Bedarfs-Kontrollbetrag bezeichnet, steigert sich mit zunehmendem Nettoeinkommen, ebenso wie der Kindesunterhalt. Bis zu einem Nettoeinkommen von 1.500 EUR beträgt der Selbstbehalt 800 EUR für den nichterwerbstätigen sowie 1.000 EUR für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen. Zu den anrechenbaren Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen in Höhe von monatlich mindestens 50 und höchstens 150 EUR gehören Fahrtkosten, Bekleidung oder Zahlungsverpflichtungen in jeweils nachgewiesener Höhe.

Die Berechnung von Kindesunterhalt muss regelmäßig aktualisiert und laufend überprüft sowie kontrolliert werden.

Einerseits um spätere Nachzahlungen zu vermeiden, und andererseits um beim Bezug von Transferleistungen auch deswegen den jeweils korrekten Betrag anzusetzen, weil es sich beim Kindesunterhalt um ein anrechenbares Einkommen handelt.

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