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Urteil zu Nachnamen - Mehrfachnachnamen beschränkt, Gericht urteilt zum Namensrecht, drei Nachnamen sind nach Heirat verboten


Das Bundesverfassungsgericht hat entscheiden: Dreifachnachnamen in der Ehe bleiben verboten. Das Ehepaar Hans-Peter Kunz-Hallstein und seine Frau Frieda Rosemarie Thalheim - er Anwalt, sie Zahnärztin - hatte geklagt, weil das Münchner Standesamt den Namen Frieda Rosemarie Thalheim-Kunz-Hallstein abgelehnt hatte. Seit 1993 sind Namensketten in Deutschland verboten. Beispiele von solche nahezu-unendlich-Nachnamen waren z. B. die Biathletin Simone Greiner-Petter-Memm oder die Meinungsforscherin Elisabeth Noelle-Neumann-Maier-Leibnitz. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist dieses Verbot auch im Hinblick auf die Nachnamen zukünftiger Kinder festgeschrieben, die vor drei-, vier-, fünffach-Nachnamen geschützt werden sollen.

 

Unabhängig von diesem Urteil sieht das deutsche Namensrecht folgende Regelungen für die Annahme von Nachnamen nach einer Heirat vor: Mann und Frau behalten ihren bisherigen Namen; Frau nimmt Namen des Mannes an; Mann nimmt Namen der Frau an; Frau behält ihren Namen und stellt den Namen ihres Mannes mit Bindestrich dahinter; Mann behält seinen Namen und stellt den Namen seiner Frau mit Bindestrich dahinter. Auch wenn beide ihren Namen behalten, müssen sie einen sogenannten Ehenamen bestimmen, den dann auch die Kinder als Nachnamen erhalten. Auch damit soll eben genau dieses verhandelte Problem mit Mehrfach-Nachnamen verhindert werden. 


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