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Anonyme Samenspende – Tochter darf den Namen ihres biologischen Vaters erfahren!


Anonyme Samenspende – Tochter darf den Namen ihres biologischen Vaters erfahren!

Jeder Mensch hat ein Recht darauf zu wissen, wer seine leiblichen Eltern sind. So hat die 21-jährige Tochter eines Samenspenders geklagt und am Oberlandesgericht Hamm (OLG) erreicht, dass der Name ihres biologischen Vaters herausgegeben werden muss.
Von den Richtern des OLG Hamm wurde das im Grundgesetz festgelegte „Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit“ höher gewertet als das „Recht eines Spenders auf Anonymität“. Also müssen heute Samenspender darüber aufgeklärt werden, dass sie kein Recht auf Anonymität haben. Wer unter keinen Umständen Vater sein will, sollte auf jeden Fall auch keine Samen spenden.

Sarah P. erfuhr im Alter von 18 Jahren, dass ihr sozialer Vater unfruchtbar ist, ihre Mutter sich deshalb künstlich befruchten ließ und ihr biologischer Vater ein anonymer Samenspender ist. Sie möchte jedoch gerne wissen, wer ihr genetischer Vater ist. Gemeinsam mit dem Verein Spendekinder kämpfte die junge Frau auf gerichtlichem Weg für das Recht, den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren. Nach Angaben der jungen Frau gehe es nicht um finanzielle Ansprüche, sondern um persönliche Dinge. Es interessiert sie, wer der Mann ist, der ihr zur Hälfte das Aussehen, die Bewegungen, Talente, Vorlieben,… vererbt hat, ob es mögliche Erbkrankheiten gibt oder ob sie vielleicht Stiefgeschwister hat u.v.m.

Vor dem Landgericht Essen hatte die Klägerin in erster Instanz keinen Erfolg. Der beklagte Arzt Thomas Katzorke berief sich damals auch darauf, dass die Daten zu diesem Fall nicht mehr vorliegen würden. Die Unterlagen hätten damals nur zehn Jahre aufbewahrt werden müssen. Gesetzlich wurde eine längere Aufbewahrungsfrist erst vorgeschrieben, nachdem die heute 21 Jahre alte Sarah geboren war.
In zweiter Instanz fällten die Richter des Oberlandesgerichts Hamm nun das Urteil, dass eine Samenbank einem Kind, das durch eine anonyme Samenspende gezeugt wurde, den Namen des leiblichen Vaters preisgeben muss. Weil der Fortpflanzungsmediziner zur Auskunft verpflichtet sei, verstoße er gegen keine ärztliche Schweigepflicht und begehe keine Straftat, wenn der die Auskunft erteile, so die Erläuterungen des Oberlandesgerichts Hamm. Eine Revision ist laut OLG nicht zugelassen.

Der beklagte Arzt beruft sich nach wie vor darauf, dass die Daten zum Fall der Klägerin nicht mehr vorlägen, doch nahmen die Richter des OLG Hamm dem Arzt die Argumentation nicht ab, da er sich bei einer Befragung in Widersprüche verstrickte und zugab, dass nicht alle Unterlagen vernichtet wurden. Der Anwalt der Klägerin will nun die Herausgabe der Daten des Samenspenders und leiblichen Vaters von Sarah erwirken.

Bereits 1989 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es zu den Persönlichkeitsrechten eines Menschen gehört, seine genetische Herkunft zu kennen, jedoch wurde aus diesem Urteil bis heute keine gesetzliche Regelung zur Dokumentation der Spenderdaten abgeleitet. Allerdings kam im Jahr 2007 mit dem Gewebegesetz eine Neuerung: Unterlagen zur Samenspende, die als Gewebeübertragung gilt, müssen mind. 30 Jahre aufbewahrt werden.
Wie viele Betroffene es deutschlandweit gibt, kann nur geschätzt werden. Das Essener Novum Zentrum für Reproduktionsmedizin, das der jetzt beklagte Mediziner Thomas Katzorke leitet, geht davon aus, dass rund 100.000 Kinder einen anonymen Samenspender als biologischen Vater haben. Schätzungsweise werden in Deutschland jährlich 1.000 Kinder durch Samenspende gezeugt.

 


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