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Der Name „Bock“ als dritter Vorname für ein Mädchen

Das Oberlandesgericht Frankfurt / Main entschied, dass ein Mädchen mit drittem Vornamen „Bock“ heißen darf.
Die Eltern eines Mädchens haben bei ihrer Eheschließung keinen Ehenamen bestimmt.
Nach der Geburt ihres Babys haben sie sich entschieden, dass ihre Tochter den Familiennamen der Mutter erhalten soll und um die Verbundenheit zum Vater zum Ausdruck zu bringen möchten sie dem Kind den Nachnamen des Vaters, also „Bock“ als dritten Vornamen geben. Das Standesamt hielt den Vornamen „Bock“ als unzulässig weigerte sich diesen Namen als dritten Vornamen für das Mädchen einzutragen. Das Standesamt sowie das Landgericht waren der Meinung, dass sich der Name „Bock“ negativ auf das Wohl des Kindes auswirke.
Das OLG dagegen beurteilte die Lage anders. Es gebe keinen Rechtsgrundsatz, dass ein Name der bisher nur als Nachname bekannt war nicht auch als Vorname verwendet werden könne. Und ganz besonders beim aktuellen Fall, wenn es der Nachname des Vaters sei.
Lt. OLG sei zwar nicht auszuschließen, dass das Mädchen wegen diesem Vornamen gehänselt werde, aber da es sich um den dritten Vornamen handele müsse das Kind diesen Vornamen ja im Alltag nicht als Rufnamen verwenden. (Urteil vom 03.05.2011 / OLG Frankfurt am Main)


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