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Beim Sorgerecht ist der Wille des Kindes zu beachten – Vormundschaftsübertragung an Tante


Beim Sorgerecht ist der Wille des Kindes zu beachten – Vormundschaftsübertragung an Tante

Sofern Eltern eines Kindes nie verheiratet waren und das allein sorgeberechtigte Elternteil stirbt taucht häufig das Problem auf, ob das Kind künftig beim anderen Elternteil oder bei nahen Verwandten des/der Verstorbenen leben soll. Im Vordergrund steht bei dieser Entscheidung das Wohl des Kindes. Je älter das Kind ist umso mehr wird sein eigener Wunsch bzgl. des Sorgerechts berücksichtigt.

Im betreffenden Fall verstarb eine allein sorgeberechtigte ledige Mutter eines 12-jährigen Jungen nach schwerer Krankheit. Die Mutter brachte testamentarisch den Willen zum Ausdruck, dass ihre Schwester das Sorgerecht für den Jungen bekommen soll, trotzdem wollte der Vater des Kindes das alleinige Sorgerecht, was grundsätzlich auch möglich gewesen wäre. Der Junge selbst äußerte jedoch mehrmals und ausdrücklich den Wunsch, dass er bei seiner Tante und dessen Ehemann leben möchte und keinen Kontakt mehr zu seinem Vater will. Noch zu Lebzeiten der Mutter hatte der Junge schon zeitweise den Umgang mit dem Vater verweigert.

Die Richter sind der Meinung, dass es das Kindeswohl gefährde, wenn der Wunsch des Kindes nicht berücksichtigt wird. Da auch keine Bedenken an der Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin bestanden und der Junge bereits bei der Tante wohnt setzten sie diese als Vormund ein.    


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